Start Aktuelles Pflege von Angehörigen kann Rentenansprüche erhöhen
Pflege von Angehörigen kann Rentenansprüche erhöhen PDF Drucken E-Mail

Die soziale Pflegeversicherung wurde zur Jahresmitte 2008 grundlegend reformiert. Kernpunkte der Neuregelungen sind höhere Leistungen für die Betroffenen und ein höherer Beitragssatz zur Pflegeversicherung für die Beitragszahler. Er stieg von 1,7 auf 1,95 Prozent des Bruttolohns, für Kinderlose von 1,95 auf 2,20 Prozent (aktuell 2,55 bzw. 2,80)

Die Pflegepersonen der derzeit etwa 1,4 Millionen zu Hause betreuten pflegebedürftigen Menschen erhalten mehr Geld. In drei Stufen - seit dem 1. Juli 2008, ab 1. Januar 2010 und zum 1. Januar 2012 - steigt das Pflegegeld in allen drei Pflegestufen um jeweils zehn € monatlich - für Pflegepersonen in der Pflegestufe 3 ab 2012 um 15 €.

Zum 01.01.2017 wurden die bisher geltenden Pflegestufen „0“, 1, 2 und 3 von den fünf neuen Pflegegraden 1, 2, 3, 4 und 5 abgelöst. Seitdem dienen Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit.

Da die rund 450.000 Pflegepersonen, die ihre Angehörigen, Nachbarn oder Freunde zu Hause pflegen, nur eingeschränkt oder gar nicht nebenher arbeiten können, zahlt die gesetzliche Pflegekasse oder private Pflege-Pflichtversicherung des Pflegebedürftigen für sie Rentenversicherungsbeiträge. Einen Anspruch auf Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen haben Angehörige, die einen Pflegebedürftigen regelmäßig mindestens 10 Stunden wöchentlich in häuslicher Umgebung pflegen.

Die Höhe der Beitragszahlungen richtet sich nach dem Pflegegrad und nach dem zeitlichen Pflegeumfang. Lassen Sie sich beraten, wie sich nicht gewerbsmäßige Pflege von Angehörigen bei Ihnen auswirkt.

 

 

 
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