Start Aktuelles Rechengrößen und Werte in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 01.01.2019
Rechengrößen und Werte in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 01.01.2019 PDF Drucken E-Mail

Beitragssatz in der Rentenversicherung 18,60 %, je zur Hälfte (9,30 %) vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen.

Aktueller Rentenwert (§ 68 SGB VI) West 32,03 EUR, (§§ 255a, 68 SGB VI zur Zeit 95,82 % West-Niveau) Ost 30,69 EUR.

Beitragsbemessungsgrenze der Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 159 SGB VI West) 80.400,00 EUR jährlich, 6.700,00 EUR monatlich.

Durchschnittliches Bruttojahresarbeitsentgelt 2017 37.077,00 EUR, vorl. durchschnittliches Bruttojahresarbeitsentgelt 2018 37.873,00 EUR, vorl. durchschnittliches Bruttojahresarbeitsentgelt 2019 38.901,00 EUR.

Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte (§ 167 SGB VI) mtl. 83,70 EUR, berechnet aus dem mtl. Festwert von 450,00 EUR.

Höchstbeitrag für Pflicht- und freiwillig Versicherte (§ 157 SGB VI) mtl. 1.246,20 EUR, jährrlich 14.954,40 EUR.

Verdienstgrenze (Festwert) für geringfügig entlohnte und deshalb versicherungsfreie Beschäftigung (§§ 8, 8a SGB VI) mtl. 450,00 EUR, Rentenversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber (pauschal 15 % bzw. 5 %), eine Gutschrift erfolgt nur über Entgeltpunkte (EP), die in Wartezeitmonate umgerechnet werden. Volle Ansprüche nur bei Aufstockung der Beiträge durch Arbeitnehmer (z. Zt. 3,60 % bzw 13,60 %), Aufstockung der Beiträge durch Arbeitnehmer jedoch aus mindestens 175,00 EUR Entgelt. Neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung besteht (seit 01.04.2003) für den ersten Nebenjob Versicherungsfreiheit, jeder weitere ist versicherungspflichtig.

 
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